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   OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93   

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https://dejure.org/1994,2010
OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93 (https://dejure.org/1994,2010)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.1994 - 18 U 231/93 (https://dejure.org/1994,2010)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 1994 - 18 U 231/93 (https://dejure.org/1994,2010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung eines Aushangs in einem Geschäftslokal eines Maklers; Erforderlichkeit der Offenlegung eines Provisionsverlangens durch den Makler; Erforderlichkeit eines klaren Provisionshinweises für den Abschluss eines Maklervertrages

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 652
    Begründung des Maklerprovisionanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 819
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 105/80

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerprovision vom Käufer - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß der Makler gegenüber dem nachfragenden Kunden klar und rechtzeitig offen legt, daß er gerade von ihm für den Fall der erfolgreichen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit eine Provision beansprucht (BGH WM 1985, 1344; WM 1981, 495; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1210).

    So hat der Bundesgerichtshof (WM 1981, 495) als hinreichendes Provisionsverlangen einen Nachweis des Maklers nicht genügen lassen, in dem es hieß: "Der Käufer trägt die Erwerbsnebenkosten, d.h. 5,25 % Maklercourtage + MWSt.": Eine solche Formulierung könne der Kaufinteressent dahin verstehen, der Verkäufer wolle den Preis in voller Höhe für sich erhalten und daraus nicht die Maklerprovision bezahlen, von dieser vielmehr freigestellt werden (vgl. auch BGH WM 1971, 1098).

    Dafür ist erforderlich, daß dem Makler eine Leistung übertragen wird (BGH WM 1981, 495 f), wofür aber der Abschluß eines Vertrages Voraussetzung ist (vgl. Palandt/Thomas, BGB, § 653 Rdz. 3).

  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß der Makler gegenüber dem nachfragenden Kunden klar und rechtzeitig offen legt, daß er gerade von ihm für den Fall der erfolgreichen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit eine Provision beansprucht (BGH WM 1985, 1344; WM 1981, 495; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1210).
  • BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 206/85

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    Da es schon am Abschluß eines Maklervertrages zwischen den Parteien fehlt, kann dahinstehen, ob der Kläger durch die - behauptete - mündliche Erläuterung des Aushanges einen inhaltlich ausreichenden Objektnachweis (vgl. BGH NJW 1987, 1628) erbracht hat.
  • BGH, 28.11.1990 - IV ZR 258/89

    Zustandekommen eines Maklervertrages; Aushändigung eines Exposés mit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    Die bloße Hinnahme oder Ausnutzung von Maklerdiensten durch einen Interessenten ohne das Wissen, daß gerade er - der Interessent - das Entgelt entrichten soll, reicht hingegen zum Vertragsschluß regelmäßig nicht aus (BGH WM 1985, 1233; NJW-RR 1991, 371).
  • BGH, 21.05.1971 - IV ZR 52/70

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Maklerprovision - Anforderungen an das

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    So hat der Bundesgerichtshof (WM 1981, 495) als hinreichendes Provisionsverlangen einen Nachweis des Maklers nicht genügen lassen, in dem es hieß: "Der Käufer trägt die Erwerbsnebenkosten, d.h. 5,25 % Maklercourtage + MWSt.": Eine solche Formulierung könne der Kaufinteressent dahin verstehen, der Verkäufer wolle den Preis in voller Höhe für sich erhalten und daraus nicht die Maklerprovision bezahlen, von dieser vielmehr freigestellt werden (vgl. auch BGH WM 1971, 1098).
  • OLG Köln, 27.08.1987 - 10 U 11/87

    Entgegennahme des Maklernachweises als stillschweigende Annahme eines Angebotes

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    Deshalb kann ein hinreichendes Provisionsverlangen des Maklers an den Kaufinteressenten nicht mit der Begründung für entbehrlich erklärt werden, der Interessent wisse regelmäßig, daß der Makler gewerbsmäßig und damit nicht ohne Entgelt tätig werde (so aber OLG Köln, NJW-RR 1987, 1529).
  • BGH, 04.04.1966 - VIII ZR 102/64

    Revisibilität von Landesrecht - Voraussetzungen der Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    § 354 HGB greift jedoch nur und erst dann ein, wenn der Kaufmann befugterweise für einen anderen tätig geworden ist (BGH WM 1966, 621).
  • OLG Hamm, 08.05.1989 - 18 U 240/88

    Provisionsverlangen als Voraussetzung des Maklervertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.1994 - 18 U 231/93
    Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß der Makler gegenüber dem nachfragenden Kunden klar und rechtzeitig offen legt, daß er gerade von ihm für den Fall der erfolgreichen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit eine Provision beansprucht (BGH WM 1985, 1344; WM 1981, 495; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1210).
  • OLG Oldenburg, 16.06.2010 - 5 U 138/09

    Haftung des nicht vertragsschließenden Ehegatten auf Zahlung einer

    (aa) In Gestaltungen, in denen ein Makler - wie hier - mit einer Anzeige für ein bestimmtes Objekt wirbt, wird ein darin enthaltenes Provisionsverlangen vielfach erst dann für hinreichend deutlich gehalten, wenn klar erkennbar ist, dass der Käufer im Erfolgsfall verpflichtet sein soll, die Provision an den Makler zu zahlen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 368; OLG Hamm, NJW-RR 1995, S. 819, 820; 1999, S. 127 f.; Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 652, Rn. 4).

    Unter solchen Umständen bilde der Hinweis auf eine neben dem Kaufpreis zu zahlende Provision lediglich eine Mitteilung rein tatsächlicher Art über zusätzliche Kosten und damit über einen bei den Kaufpreisverhandlungen zu berücksichtigenden Faktor (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O, mit w. N.; OLG Hamm, NJW-RR 1995, S. 819, 820).

  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 18 U 17/12

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages; Rechtsfolgen der

    Entsprechend den strengen Anforderungen an das schlüssige Zustandekommen eines Maklervertrages hat der Senat in der Vergangenheit in seinen Urteilen vom 19.05.1994 (NJW-RR 1994, 1078) und 16.05.1994 (NJW-RR 1995, 819) ausgeführt, dass daraus, dass die Höhe des Kaufpreises und der Courtage - wie vorliegend - untereinander angegeben sind, sich nicht hinreichend sicher ergebe, dass beide von ein und derselben Person - dem Käufer - gezahlt werden sollen, und damit ein hinreichendes Provisionsverlangen gegenüber dem Käufer verneint.
  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 18 U 70/04

    Bedeutung eines im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises

    Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (BGH, WM 2002, 1945; Senat, NJW-RR 1995, 819).

    a) Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt in Fällen, in denen der schriftliche Hinweis auf die Courtage in unmittelbaren Anschluß oder Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises erfolgte, entschieden, daß ein solcher Hinweis ohne weitere Klarstellung, von wem die Courtage zu zahlen ist, vom Kaufinteressenten auch dahin verstanden werden kann, daß der Verkäufer dem Makler die Provision schuldet und diese als Bestandteil in die Summe aus eigentlichem Kaufpreis und zusätzlichen Erwerbskosten einkalkuliert hat (Senat, NJW-RR 1994, 1078, NJW-RR 1995, 819, 820 sowie NJW-RR 1999, 127, 128).

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2011 - 7 U 160/10

    Notwendigkeit des Zustandekommens eines provisionspflichtigen Maklervertrags für

    Die Rechtsprechung zur Übermittlung eines Kaufangebots per Inserat geht in einem Fall, in dem die Position "Maklerhonorar" bei den mit dem Ankauf des Objekts verbundenen Kosten erscheint, der Zusatz "Käuferprovision" aber fehlt, nicht von einem hinreichend deutlichen Provisionsversprechen aus (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 368; OLG Hamm NJW-RR 1999, 127; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1078; OLG Hamm NJW-RR 1995, 819 ).
  • OLG Dresden, 02.09.1998 - 8 U 3692/97

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages; Provisionsvereinbarung

    Die Vielzahl der - vor allem zum Immobilienkauf ergangenen - Entscheidungen, denen als mögliches Vertragsangebot des Maklers allein ein Exposé mit mehr oder weniger deutlichem Provisionshinweis zugrunde lag (vgl. zusätzlich nur aus jüngerer Zeit BGH WM 1996, 722; NJW-RR 1991, 950 und WM 1991, 643 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 564 und 1997, 368; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 819 und 1994, 1078), belegt die erhebliche praktische Bedeutung dieser Form der Vertragsanbahnung.

    Der Senat hat keine Bedenken, diesen obergerichtlich wiederholt für ähnliche Provisionsklauseln beim Immobilienkauf herangezogenen Gesichtspunkt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 368 und 1990, 1013f; OLG Hamm NJW-RR 1995, 819f und 1994, 1078f), der grundsätzlich die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat (WM 1991, 643 unter I sowie WM 1981, 495 unter 1 b und 1 c), auf den hier maßgebenden Bereich langfristiger gewerblicher Vermietung und Verpachtung zu übertragen.

  • OLG Hamm, 09.02.1998 - 18 U 120/97

    Kurzexposé "Kaufpreis DM 90.000,-- + Provision" begründet keine

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. NJW-RR 1995, 819 und 1994, 1078) kann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 95, 393 = NJW 1986, 177) der Kunde, der auf eine Zeitungsanzeige oder sonst mit einem Makler in Verbindung tritt, zunächst davon ausgehen, daß der Makler die von ihm angebotenen Objekte vom Verkäufer an die Hand bekommen hat, für den Verkäufer tätig wird und von diesem auch die Provision erhält.
  • OLG Hamm, 02.10.1995 - 18 U 31/95

    Bezahlung des Maklers als Sache des Verkäufers; Zustandekommen eines

    Er darf vielmehr der Ansicht sein, die Bezahlung des Maklers sei Sache des Verkäufers, auf dessen Initiative hin und in dessen Interesse der Makler tätig wird (vgl. BGH WM 1981, S. 495; BGH WM 1985, S. 1344; Senat NJW-RR 1995, S. 819).
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